Vergütung
Die Vergütung für eine vom Rechtsanwalt erbrachte Rechtsdienstleistung wird meistens nach Vereinbarung (vertragliche Vergütung) zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kunden festgesetzt, und zwar in Abhängigkeit von dem rechtlichen und zeitlichen Aufwand der erbrachten Dienstleistung. Zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt kann die Vergütung als Zeithonorar, Grundhonorar, Pauschalhonorar oder Erfolgshonorar vereinbart werden.
Vertragliches Zeithonorar
Beim vertraglichen Zeithonorar zahlt der Kunde dem Rechtsanwalt ein vereinbartes Entgelt nach der tatsächlich geleisteten Zeit (Stundenzahl).
Vertragliches Pauschalhonorar
Das vertragliche Pauschalhonorar ist für Kunden geeignet, die die Rechtsdienstleistungen regelmäßig in ungefähr gleichem Umfang in Anspruch nehmen. Diesen Kunden bieten wir die Möglichkeit an, ein Pauschalentgelt für die Rechtsdienstleistungen zu zahlen, d. h. einen vereinbarten festen Betrag, der regelmäßig gezahlt wird (z. B. monatlich). Die Pauschalvergütung bietet dem Kunden den Vorteil der Vorhersehbarkeit und stabilen Höhe der Kosten für Rechtsdienstleistungen auch in Situationen, in denen der Kunde infolge eines größeren Bedarfs an Rechtsdienstleistungen in dieser Zeit wesentlich höhere Kosten für Rechtsdienstleistungen tragen müsste.
Vertragliches Erfolgshonorar
Das vertragliche Erfolgshonorar ist eine Vergütung, die nach Vereinbarung der Parteien als erfolgsabhängige Beteiligung festgesetzt wird (d. h. prozentuale Beteiligung an dem in der jeweiligen Sache zuerkannten Anspruch). Neben der Vergütung werden dem Kunden die mit der erbrachten Rechtsdienstleistung verbundenen Barausgaben berechnet (z. B. Reisekosten, Gerichts- und Verwaltungsgebühren u. Ä.)
Vertragliches Grundhonorar
Beim vertraglichen Grundhonorar wird das Entgelt nach der Zahl der Leistungen im Rahmen der Rechtsdienstleistung festgesetzt, die in der konkreten Sache ausgeführt werden. Leistungen im Rahmen der Rechtsdienstleistung werden in der Rechtsanwaltstarifverordnung spezifiziert. Es handelt sich z. B. um Übernahme und Vorbereitung der Rechtsvertretung, Aufsetzen eines Vertrags, einer Klage, Verfassen einer Berufung, Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, Besprechung mit dem Kunden, die länger als eine Stunde dauert, u. Ä.
Wird die Vergütungshöhe zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt nicht vereinbart, so richtet sich die Höhe der außervertraglichen Vergütung nach der Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Ges.-Slg., über die Gebühren und den Aufwendungsersatz von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltstarifverordnung), in der jeweils gültigen Fassung.
Mgr. Petr Šívara ist als Mehrwertsteuerzahler registriert, d. h. auf den Preis der Rechtsdienstleistungen wird die Mehrwertsteuer in einer zum Tag der Entstehung des Anspruchs auf den Preis der Rechtsdienstleistungen gültigen Höhe aufgeschlagen.